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| BDSM-Ansichten und Jugendschutz |
Obwohl die Online-Angebote von BDSM-Ansichten selbstverständlich dem deutschen Recht entsprechen, möchte ich, dass Sie selbst entscheiden können, was Sie oder Ihre Kinder sehen. Dazu weise ich hier an dieser Stelle auf die Hersteller von Software hin, die verhindern soll, dass erotische oder andere möglicherweise als ungeeignet empfundene Inhalte beim Surfen angezeigt werden.
Mal ein paar Zeilen zu einem (leider immer noch) sensibelen Thema. Sensibel und auch durch die jahre weg Aktuell, weil immer wieder wichtige Schlipsträger zusammen an einem Tisch sitzen und überlegen wie sie unsere Jugend vor sich selber schützen können.
Natürlich möchte ich gerne meine Seiten vor Kindern schützen. Doch die Rechtsprechung ist dermassen unklar wie eine wirksame Alterskontrolle im Internet vollzogen werden kann, das es an der Zeit ist das sich in diese Richtung etwas tut.
Das Problem ist doch nicht das es jedem Webmaster egal ist wer sich auf seinen Seiten tummelt, das Problem ist doch das niemand weiss wie man dem Jugendschutz gesetzlich und moralisch gerecht wird. Aus diesem Grunde sind in der Vergangenheit gute Informationsseiten vom Netz gegangen und die Webseiten die es noch gibt, sind wieder wie eh und je hinter verschlossenen Riegeln.
Auf den Seiten von Jugendschutz.net liest man etwas davon das sie auf die Kooperation und die zusammenarbeit mit "Adult-Webmastern" setzen. Leider wird dies sehr Stiefmütterlich behandelt. Jugendschutz.net bietet einige Informationen, schlauer haben sie mich jedoch nicht gemacht.
Im Jahre 2001 stand eine Neuregelung des §184 StGB an, wo die aktuellen Gegebenheiten stark verschärft werden sollten. Wie es heute genau ausschaut weiß ich nicht. Die Lage der Dinge die man so im Netz nachlesen kann, sind nach wie vor konfus und verwirrend.
Ob der unklaren Lage gingen viele Webseiten Offline, es wurden einige bekannte Seiten wegen diesem und jenem abgemahnt und auch weil kein Jugendschutz-Beauftragter Namentlich genannt war. Eco wies in diesem Zusammenhang darauf hin, "dass nach geltendem Recht ein Jugendschutz-Beauftragter nicht genannt werden muss". Solch ein Jugendschutz-Beauftragter könne jede beliebige volljährige Person sein, sogar der Betreiber einer Website selbst.
PCWelt: "Zwar müssen die Betreiber jugendgefährdender Internetangebote einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Das Gesetz sieht jedoch nur die Bestellung, nicht aber die Veröffentlichung der Kontaktdaten des Jugendschutzbeauftragten vor. Es reicht also vollkommen aus, wenn für eine Website mit erotischen Inhalten ein Mitarbeiter oder ein Rechtsanwalt zum Jugendschutzbeauftragten ernannt wird. Diese Person muss jedoch auf der Seite nicht erwähnt werden."
Jedenfalls habe ich meinen bescheidenen Beitrag zum Thema Jugendschutz bereits seit dem Jahr 2001 durch die Klassifizierungsstelle ICRA geleistet. Das dieses Thema noch sehr Aktuell ist zeigt dieser Beitrag:
Die Frage ist ob dies nun in Zukunft ausreichend sein wird. Geplant war auch mal eine "Sendezeitbeschränkung" (für nicht jugendfreie Inhalte für die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr in Erwägung gezogen). Diese Massnahme sollte aber nur dann zur Anwendung gelangen, wenn für die betreffenden Angebote keine "Vor- und Freisperrtechniken" vorhanden sind). Ein Hohn.
Links zum Thema:
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| Die BDSM-Story |
Thomas und Kirsten war mulmig zumute. Das war ihr erster Kontakt zur sogenannten Szene, ihre erste Playparty überhaupt. Kirsten fühlte sich sehr unwohl, nuttig fast, in ihrem Outfit. Sie hatte viel gehört, konnte aber irgendwie trotzdem noch nicht gl...
geschrieben von:
Silja
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